Der vollständige Name des Infektionsschutzgesetzes, abgekürzt IfSG, lautet "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen".

Den vollständigen Text und Erläuterungen finden Sie auf der Internetpräsenz des Robert-Koch-Instituts. Dies ist nur eine vereinfachte Zusammenfassung der uns betreffenden Bereiche.

Es hat den Zweck übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Unterstützen soll es die Zusammenarbeit von Behörden der Länder und des Bundes mit Ärzten Veterinären, Krankenhäusern und Wissenschaftlern sowie anderweitig Beteiligten. Der aktuelle Stand von Wissenschaft und Medizin sollen berücksichtig werden. Weiterhin sollen Verantwortlichkeiten verdeutlicht werden (§1).

Im §2 werden Begrifflichkeiten definiert, die im IfSG Verwendung finden.

Der §4 definiert das Robert-Koch-Institut (RKI) als national für die Verhütung von Krankheiten zuständige Behörde.

Im §6 werden die meldepflichtigen Krankheiten aufgelistet. Teilweise reicht hierzu der Verdacht bereits aus. Der §7 regelt die Meldepflicht beim Nachweis bestimmter Krankheitserreger.

Der §8 regelt wer eine Meldung durchführen muß. Dies kann außer einem Arzt auch der Leiter einer Einrichtung sein. Wie gemeldet werden muß, ist in den §§ 9 und 10 geregelt. Eine Meldepflicht des Gesundheitsamtes (GesAmt) an das RKI regelt der §11.

Besonders wichtig sind die §§ 17 und 18. Im §17 werden die Zuständigkeiten und Befugnisse von Behörden geregelt. Behörden können beim Auftreten meldepflichtiger Erreger oder Schädlinge Maßnahmen zur Desinfektion oder Vernichtung von Gegenständen anordnen, ebenso die Sperrung von Räumlichkeiten. Wenn die Beseitigung von Erregern oder Schädlingen eine bestimmte Sachkunde erfordert, kann die Behörde die Betroffenen zur Beauftragung geeigneter Firmen verpflichten. Betroffene sind zur Mitwirkung verpflichtet und müssen Maßnahmen auch in ihrer Wohung zulassen. Im §18 wird geregelt, welche Verfahren und Mittel eingesetzt werden dürfen. In der Regel dürfen nur Mittel eingesetzt werden, die vom RKI zugelassen sind. An der Zulassung der Mittel sind auch noch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Umweltbundesamt beteiligt.

Der §23 beschäftigt sich mit nosokomialen Infektionen. Dies sind Infektionen, die während eines Aufenthalts in einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung auftreten. Darunmter fallen aber nur Infektionen, die ab dem dritten Tag in der betroffenen Einrichtung auftreten.

Ein Berufsverbot kann gegen Personen ausgesprochen werden, die bestimmte Krankheiten übertragen. Dies regelt der §31.

Der §32 bietet die Grundlage für die Landesregierungen, Gesetze im Rahmen des Infektionsschutzes zu erlassen.

Im §33 ist geregelt, was im Sinne des Infektionsschutzes als Gemeinschaftseinrichtung zu gelten hat. Dies sind Kindertagesstätten, die erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager.

Im §34 sind die gesundheitlichen Anforderungen an das Personal dieser Einrichtungen und die Aufgaben des Gesundheitsamtes geregelt. Im §35 wird bestimmt, daß das in den Einrichtungen tätige Personal über den Inhalt der §§ 33 und 34 zu belehren ist. Die Belehrung ist zu protokollieren und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Der §36 regelt die Erstellung von Hygieneplänen für bestimmte Einrichtungen. Hierzu gehören die Einrichtungen nach §33, weitere Betruungsstätten für Ältere und Behinderte, Unterkünfte von Obdachlosen, Flüchtlingsheime, andere Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten sowie ambulante Pflegedienste. Auch eine dauerhafte Überwachung durch ein Gesundheitsamt ist möglich.

Im §40 werden die Aufgaben des Umwelbundesamtes (UBA) geregelt.

Manchmal kann durch angeordnete Maßnahmen der Anspruch auf eine Entschädigung entstehen. Dies regelt der §56.

Verstöße gegen Anordnungen, Rechtsverordnungen, Meldepflichten, Fristverletzungen etc. können mit einem Bußgeld belegt werden. Die einzelnen Punkte stehen im §73.